AGB

Kfz-Reparaturbedingungen und Reifendienstleistungsbedingungen

Die Reparatur eines Autos ist und bleibt Vertrauenssache. Dieses Vertrauen werden wir nicht enttäuschen, dafür stehen wir als Kfz-Musterbetrieb in der Pflicht.

Nicht alles geht aber so glatt über die Bühne, wie es sollte: Das vorgesehene Ersatzteil kann nicht sofort geliefert werden, Sie als Kunde schaffen es nicht, den Wagen zum vereinbarten Termin abzuholen, und, und, und…

Um mögliche Konflikte von vornherein zu begrenzen, gibt es diese AGBs der Kraftfahrzeuginnung, die auch für uns gelten.

I. Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages.
  3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang, muss ein neuer Termin genannt werden.

Bei schuldhafter Überschreitung des Termins um mehr als 24 Stunden sind Ersatzfahrzeug oder Kostenerstattung (80 %) vorgesehen. Ausgenommen sind höhere Gewalt oder Betriebsstörungen.

IV. Abnahme

Die Abnahme erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers. Bei Verzug kann eine Aufbewahrungsgebühr erhoben werden. Gefahr und Kosten trägt der Auftraggeber.

V. Berechnung des Auftrags

In der Rechnung sind alle Leistungen getrennt auszuweisen. Bei Tauschverfahren muss das Altteil verwendbar sein. Umsatzsteuer ist auszuweisen. Berichtigungen müssen binnen sechs Wochen erfolgen.

VI. Zahlung

Zahlung ist bei Abholung, spätestens eine Woche nach Fertigstellung zu leisten. Bar oder per Scheck. Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen. Verzugszinsen betragen 5 % über Basiszins.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht ein vertragliches Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu – auch für ältere Forderungen, wenn sie in Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.

VIII. Gewährleistung

  1. Bekannte Mängel müssen bei Abnahme vorbehalten werden.
  2. Gewährleistung beträgt 12 Monate, bei bestimmten gewerblichen Fahrzeugen 6 Monate.
  3. Mängel werden kostenlos im selben Betrieb beseitigt, in Ausnahmen durch andere Werkstätten.
  4. Der Auftraggeber muss bei externer Nachbesserung auf die Zugehörigkeit zur Vertriebsorganisation achten.
  5. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatzfahrzeug oder Kostenübernahme.
  6. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Wandlung, Minderung oder Schadenersatz verlangt werden.

IX. Haftung

Der Auftragnehmer haftet bei Verschulden für Schäden am Fahrzeug oder Inhalt. Bei grober Fahrlässigkeit sind zusätzliche Leistungen wie Ersatzfahrzeug oder Verdienstausfall zu erbringen.

Weitere Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

X. Eigentumsvorbehalt

Eingebaute Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Reifen und Felgen, die länger als 2 Jahre nicht abgeholt werden, gehen in dessen Eigentum über.

XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

Bei Streitigkeiten kann die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Das Verfahren ist kostenlos und hemmt die Verjährung. Der Rechtsweg bleibt offen.

XII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Gilt auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland oder unbekanntem Aufenthaltsort des Auftraggebers.

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